Zwischen dem Eigentümer des zu bearbeitenden Equiden oder einer von Ihm beauftragten Person, im Folgenden Auftraggeber genannt, und dem stattlich geprüften Hufschmied Sven Keiper, im Folgenden Auftragnehmer genannt, wird in Folge einer beidseitigen Erklärung folgender Werkvertrag geschlossen.
1. Auftrag und Leistung
1.1 Der zu vereinbarende Vertrag wird mündlich (auch von beauftragter Person), fernmündlich
(z.B. per Telefon, Videotelefonie), schriftlich (z.B. Email, Brief, Zettel, SMS, Whats App)
vereinbart und ist bindend.
1.2 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, an einem in seinem Eigentum stehenden Pferd
die Hufbearbeitung/Hufbeschlag und oder vereinbarten Leistungen auszuführen.
1.3 Wird der Auftrag durch einen Beauftragten erteilt ist das Einverständnis vom Eigentümer mit zu teilen.
1.4 Es wird ein gegenseitiger Vertrag geschlossen.
1.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm angebotene Leistung, nach bestem Wissen und
Gewissen in einer Form, die dem Pferd in seiner Bestimmung gerecht wird, auszuführen.
1.6 Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht und hat deshalb Sorge zu tragen, dass der Auftrag
Der Hufbearbeitung/Hufbeschlag zum vereinbarten Zeitpunkt vom Auftragnehmer ohne
Verzögerung und der Arbeit entsprechend normalen Umständen durchführbar ist. Ein entstehender
Mehraufwand durch widrige Umstände, z.B. wehriges Pferd, vernachlässigte Hufe oder ungeplante
Arbeitsunterbrechungen wird entsprechend Punkt IV 1 abgerechnet.
1.7 Erscheint der Auftrag, aus Sicht des Auftragnehmers, aus Sicherheitsgründen und -bedenken nicht
erfüllbar, so ist die Anfahrt vom Auftraggeber zu vergüten. Mindestens wird der Preis der aktuellen
Preisliste für eine Barhufbearbeitung berechnet. Beispiele sind hier: Wehrhaftigkeit des Tieres,
Boshaftigkeit des Tieres (Treten, Beisen), Unzumutbarkeit des zugewiesenen Beschlagplatzes und
der Umgebung (Licht, Untergrund, Materialien, Größe, Witterung, etc.)
Dazu siehe BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Informationen zur sicheren Gestaltung
von Beschlagsplätzen. (auch auf meiner Webseite)
1.8 Muss der Auftrag , aus Sicht des Auftragnehmers, aus Sicherheitsgründen und -bedenken während
der Erbringung abgebrochen werden, so muss die bis dato erbrachte Leistung anteilig oder ggf.
vollständig vom Auftraggeber vergütet werden.
Sollten im Fragebogen zum Pferd (auch auf meiner Webseite) falsche angaben gemacht werden
kann der Auftrag vom Auftragnehmer abgebrochen, die Kosten Bearbeitung abzüglich Material und
Anfahrt trägt der Auftraggeber.
1.9 Kommt es während der Leistungserbringung zu einem Unfall, den das Pferd verursacht, so wird der
Eigentümer des Pferdes haftpflichtig gemacht. Der entstandene Schaden beinhaltet eine private
Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung des Hufbeschlagschmiedes, sowie die
Schadensersatz- und Verdienstausfallforderung des Auftraggebers.
2. Ort und Zeitpunkt
2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten
Ort und Zeitpunkt.
2.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von ihm
beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist. Ausnahmen können vereinbart werden.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur wenn vor Ort eine Arbeitsumgebung besteht,
die eine tadellose und für Mensch und Tier sichere Arbeit zulässt. Ausnahmen können vereinbart
werden. Haftung und Sicherheit des Arbeitsplatzes durch Auftraggeber/Stallbetreiber.
Dazu siehe BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Informationen zur sichere
Gestaltung von Beschlagsplätzen. (auch auf meiner Webseite).
2.4 Eine Stornierung des Ortes oder des Zeitpunktes ist nur mit Bestätigung gültig.
2.5 Verspätungen durch unvorhergesehene Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer
von einer halben Stunde akzeptiert werden.
2.6 Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadensersatz
in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
2.7 Ein Schadensersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder
offensichtlicher Unmöglichkeit.
2.8 Für geplante Termine, die nicht 5 Werktage im Voraus abgesagt werden, wird der
Beschlagspreis abzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt. (Ausnahme plötzliche
nachweisbare Erkrankung des Pferdes).
3. Abnahme
3.1 Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer vom
Ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
3.2 Ist der Eigentümer oder eine vom Ihm beauftragte geschäftsfähige Person zum Zeitpunkt der
Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt die Abnahme als gegeben.
4. Preise und Zahlung
4.1 Es gelten die Preise in der aktuellen gültigen Preisliste (auch auf meiner Webseite). Eventuelle
Vergünstigungen/Rabatte haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit. Es gelten Mindestpreise.
Die erbrachte Leistung kann aufgrund von Mehraufwand von den eigentlichen, zur Zeit der
Leistungserbringung gültigen abweichen.
4.2 Bei nicht vermeidbarer Erhöhung der Selbstkosten, behalte ich mir vor, den Preis der Leistung
entsprechend zu erhöhen. Dies dient alleine der Wertsicherung.
4.3 Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Abnahme in Bar.
4.4 In vorher vereinbarten Ausnahmen kann eine Bezahlung der erbrachten Leistung oder der
gelieferten Ware auf Rechnung erfolgen. Falls nicht anders vereinbart, haben die Zahlungen
der Kunden sofort nach Rechnungserhalt, ohne Abzug, auf das auf der Rechnung angegebene
Bankkonto zu erfolgen.
4.5 Sollte es sich bei der Beschlagsausführung/Hufbearbeitung um eine orthopädische oder
therapeutische Maßnahme handeln, die von einer tierärztlichen Einrichtung angewiesen wurde,
wird die Leistung aufwandsgerecht abgerechnet.
4.6 Sollte es sich bei der Beschlagsausführung /Hufbearbeitung um eine orthopädische oder
therapeutische Maßnahme handeln, die nach Ansicht des Auftragnehmers das Wohlbefinden
des Pferdes verbessern oder mindestens erhalten kann, wird die Leistung aufwandsgerecht
abgerechnet.
4.7 Der zu zahlende oder zu überweisende Betrag wird sofort nach Abnahme fällig.
Ausnahmen können vereinbart werden.
4.8 Das eventuell ausgemachte auf der Rechnung angegebene Zahlungsdatum ist ein
Entgegenkommen meinerseits des Zahlungspflichtigen gegenüber. Es gibt keine Verpflichtung
dazu und kann bei Nichteinhaltung gestrichen werden.
4.9 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so behalte ich mir vor die Mahnung inkl. Mahnkosten
nach 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu versenden. Bei wiederholter Mahnung trete ich von
der Geschäftsbeziehung zurück. Der offene Betrag, inkl. Zusätzlich entstandener Kosten, wird
weiterhin eingefordert und ist zu begleichen. Es wird von gesetzlich geregelten Rechtsmitteln
Gebrauch gemacht.
4.10 Wurde der Zahlbetrag im Vorfeld schon beglichen, der Auftraggeber tritt aber vom
vereinbarten Vertrag zurück, so kann die Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer nicht zu
Stande kommen. Hierfür kann eine Entschädigung bis zur Hälfte des Auftragswertes
mindestens aber der auf der aktuellen Preisliste (auch auf meiner Webseite) aufgeführte Preis
für die Barhufbearbeitung durch den Auftragnehmer einbehalten werden. Die Restsumme wird
dann auf ein individuell vereinbartes Konto überwiesen.
4.11 Die Rechnungsstellung kann bis zu drei Jahren nach dem Leistungsdatum erfolgen.
5. Ende/Weiterführung des Werkvertrages
5.1 Mit der Abnahme und der Zahlung endet der Werkvertrag.
5.2 Sollte nichts anderes besprochen werden /Abgesagt werden, wird die Bearbeitung/Werkvertrag in
6-8 Wochen Terminen wie es für das Pferd gesundheitlich notwendig ist weitergeführt.
Es gelten dann weiterhin alle Punkte der AGB
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Der Auftragnehmer gibt keine Garantie für seine Arbeit.
6.2 Eine Gewährleistung gilt nur bei mangelhafter Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme.
6.3 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit
seiner Arbeit stehen.
6.4 Die Haftung erlischt , wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Pferdes in
Bezug auf den Huf nicht Folge geleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung hinaus
belastet wird, der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist oder auf mögliche Folgen im Voraus
hingewiesen wurde. Es wird auch nicht gehaftet bei Falschangaben im Fragebogen Pferd (auch
auf meiner Webseite).
6.5 Ein Mangel muss dem Auftragnehmer sofort bekannt gegeben werden. Es muss ihm die
Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.
6.6 Ein Schaden muss dem Auftragnehmer unverzüglich gemeldet werden. Es muss ihm, einer
beauftragten Person, sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens
gegeben werden.
6.7 Schadensersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
Schadensersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsumme
verlangt werden.
6.8 Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
unmittelbar oder mittelbar aus dem Werkvertrag ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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